Satzung

Satzung des Vereins “Pirateria”

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “Pirateria e.V:”. Er hat seinen Sitz in Köln (VR 4377 ). Adresse: Pirateria c/o Esther Sigriest Maarweg 29, … Köln

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung eines Zusammenwirkens von verschiedener Kunstgattungen, mit dem Ziel ein glokales Künstlernetzwerk zu erschließen. Dieses Netzwerk hat das kulturelle Zusammenwachsen Europas zum Zweck. Dabei wird besonderen Wert auf die Integration jener Künstler aus den neuen EU-Staaten gelegt. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten, in denen Produktionsvoraussetzungen für interkulturelle Kunstproduktionen geschaffen werden. § 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag. Aufnahme bzw. Ablehnung ist dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: Tod Austritt Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche an den Vorstand zu richten ist. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat an den vom Verein entwickelten und durchgeführten Projekten theoretisch oder praktisch mitzuwirken. Die Zahlung des Beitrages ist projektgebunden. Die Höhe des Beitrages wird durch Abstimmung auf den Mitgliederversammlungen festgelegt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand (§ 10) die Mitgliederversammlung (§ 11)

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 gleichberechtigten Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich von diesen beiden Vorstandsmitgliedern vertreten. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied in schriftlicher Form unter Einhaltung der Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Leiter / die Leiterin der Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer / die Protokollführerin.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Soweit nicht Anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Satzungsänderungen oder der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung und die in ihr getroffenen Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches durch den Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin und den Protokollführer / die Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 12

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen “Theorie und Praxis e.V. ”, VR 4377 mit Sitz in Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 17.04.2005 beschlossen.